Jens Müller
2013-12-01 07:37:47 UTC
"So wie der Staat, was die rein wissenschaftliche Ausbildung betrifft,
schon heute in das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen eingreift und
ihm gegenüber das Recht der Gesamtheit wahrnimmt, indem er, ohne
Befragung des Wollens oder Nichtwollens der Eltern, das Kind dem
Schulzwang unterwirft, so muß in noch viel höherem Maße der völkische
Staat dereinst seine Autorität durchsetzen gegenüber der Unkenntnis
oder dem Unverständnis des einzelnen … ."
Adolf Hitler, »Mein Kampf«, München 1943
"Mit der Schulpflicht haben die Eltern hinzunehmen, dass der Staat als
Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes
an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener
Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, auf den
außerschulischen Bereich beschränkt wird. Für die Ausfüllung seiner
Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und
Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den
Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener
inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können."
Bundesverwaltungsgericht Leipzig, 6. Senat, Urteilsbegründung,
Neumann et al., 11. 9. 2013
Jens
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schon heute in das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen eingreift und
ihm gegenüber das Recht der Gesamtheit wahrnimmt, indem er, ohne
Befragung des Wollens oder Nichtwollens der Eltern, das Kind dem
Schulzwang unterwirft, so muß in noch viel höherem Maße der völkische
Staat dereinst seine Autorität durchsetzen gegenüber der Unkenntnis
oder dem Unverständnis des einzelnen … ."
Adolf Hitler, »Mein Kampf«, München 1943
"Mit der Schulpflicht haben die Eltern hinzunehmen, dass der Staat als
Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes
an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener
Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, auf den
außerschulischen Bereich beschränkt wird. Für die Ausfüllung seiner
Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und
Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den
Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener
inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können."
Bundesverwaltungsgericht Leipzig, 6. Senat, Urteilsbegründung,
Neumann et al., 11. 9. 2013
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